SGB … Working document QAS/19.786/Rev.1 Page 2 39 SCHEDULE FOR DRAFT WORKING DOCUMENT QAS/19.786: 40 41 PRODUCTION OF WATER FOR INJECTION 42 BY MEANS OTHER THAN DISTILLATION 43 Description of activity Date Preparation of the document following recommendation of the Fifty-third WHO Expert Committee on Specifications for 2008, § 76 Rz. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers, Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006, Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen, Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale). Name des Trägers, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort - Leistungserbringer - und . Soweit die Leistungen in nach dem Recht des SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht werden, werden in diesen Fällen nach § 76 Abs. Mail bei Änderungen § 76 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung. hierzu Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 2007, § 76 Rz. § 84 Abs. § 42 Nr. 1 Satz 1 SGB XII keine eigenen Verträge nach dem Recht des SGB XII mit den Leistungserbringern geschlossen. 3 i. V. m. § 76 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen, § 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung, § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6, § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes, § 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019, § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020, § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Dezember 2003, BGBl. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe (1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. 3, § 89 Abs. hierzu Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 2007, § 76 Rz. 12. (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen: die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers. (Einrichtungsträger) für erwachsene Menschen mit einer geistigen und mehrfachen Behinderung gemäß §§ 53 und nach § 2 der Verordnung zu § 60 SGB im Rahmen des Modells Quartierwohnen in Bremen Urteile zu § 76 Abs. Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB … (1) Bei zugelassenen … Januar 2020 und Änderungshistorie des SGB XII Hervorhebungen: alter Text, neuer Text 19 09.10.2020. 1 SGB XII BAYERISCHES-LSG – Urteil, L 8 SO 23/13 vom 22.09.2015 Januar 2017, § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes, § 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020, § 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, Anlage (zu § 34)Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro. Neugefasst durch G vom 23. Rechtsprechung zu § 76 SGB XII - 245 Entscheidungen - Seite 1 von 5. § 76 SGB II Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Rz. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. 2010, § 76 Rz. 2008, § 76 Rz. Definition Wirtschaftlichkeitsprüfung SGB XII 3 Die Wirtschaftlichkeitsprüfung 4 im Sinne der §§ 75 Abs. 2010, § 76 Rz. 3. § 76 SGB XII, Inhalt der Vereinbarungen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. 1 SGB XII – Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 76 Abs. 3, § 89 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch Sozialhilfe. Urteile zu § 76 Abs. § 76 Inhalt der Vereinbarungen § 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung ... SGB XII § 76a i.d.F. ‒ Existenzsicherung: HLU (Drittes Kapitel SGB XII) oder GruSi (Viertes Kapitel SGB XII) (selten SGB II) • Stationär: „Komplexleistung“ ‒ Eingliederungshilfe umfasst Existenzsicherung: ergibt sich v.a. Bisher waren die Leistungen zur Sozialen Teilhabe in SGB IX und SGB XII geregelt und in der Eingliederungshilfe-Verordnung konkretisiert. 4; Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Landessozialamt – - Leistungsträger - Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB XII > § 76. Januar 2020, durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. die Festlegung der personellen Ausstattung, (3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 1948, Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. 2020). 1 SGB XII BAYERISCHES-LSG – Urteil, L 8 SO 23/13 vom 22.09.2015 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. 3 Satz 1 SGB XII ist eine nachgelagerte Erfolgskontrolle zur Feststellung, ob die vereinbarten Leis-tungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit erbracht worden sind. I S. 3234, 2019 BGBl. Änderung § 76 SGB XII vom 01.01.2020 Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 13 BTHG am 1. § 76 SGB 12 - Inhalt der Vereinbarungen. (nur bei geänderter Numerierung hier alte Norm auswählen)§ 4 Zusammenarbeit§ 8 Leistungen§ 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen§ 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen§ 19 Leistungsberechtigte§ 27 Leistungsberechtigte§ 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen§ 27c (neu) § 30 Mehrbedarf§ 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung§ 42 Bedarfe§ 52 Leistungserbringung, Vergütung§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe§ 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen§ 57 Persönliches Budget§ 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes§ 60 Verordnungsermächtigung§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen§ 63b Leistungskonkurrenz§ 64h Kurzzeitpflege§ 67 Leistungsberechtigte§ 71 Altenhilfe§ 72 Blindenhilfe§ 75 Einrichtungen und Dienste§ 76a (neu) § 77 Abschluss von Vereinbarungen§ 77a (neu) § 78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen§ 79 Rahmenverträge§ 79a (neu) § 80 Schiedsstelle§ 81 Verordnungsermächtigungen§ 82 Begriff des Einkommens§ 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf§ 90 Einzusetzendes Vermögen§ 92 Anrechnung bei behinderten Menschen§ 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen§ 93 Übergang von Ansprüchen§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen§ 97 Sachliche Zuständigkeit§ 98 Örtliche Zuständigkeit§ 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel§ 122 Erhebungsmerkmale§ 128c Art und Höhe der Bedarfe§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom 1. 7 G v. 9.10.2020 I 2075, § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. Aufl. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Aufl. gemäß § 75 Abs. 4. 1 SGB XII – Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 76 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Auf § 76a SGB XII verweisen folgende Vorschriften: Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) Andere Aufgaben der Jugendhilfe Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung) 8). 1 einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. Dabei muss die Vereinbarung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen (§ 76 Absatz 1 SGB XII). Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. 13). Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten. § 76 SGB XII – In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: Prüfung ist festzuhalten und in geeigneter Form auch den Leistungsberechtigten. 1, 2, 4 SGB XII Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 SGB XII verweisen. Vereinbarung nach § 76 (l) SGB XII geschlossen: 1. 1 SGB XI) wird eine Differenzierung nach Kostenträgern und damit ein unter Umständen höherer Pflegesatz für Privatzahler nicht ausgeschlossen (vgl. Gegenstand 1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen, die derASB Gesellschaft für soziale Hilfen mbH - im folgenden Einrichtungsträger genannt - in der Obdachlosenunterkunft für Drogenabhängige in der Oberneulander Landstr. Vereinbarung nach § 76 SGB XII 1. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. Mai 1994, BGBl. Sozialhilfe, SGB XII, Grundsicherung, Sozialamt, Antrag - Buy this stock photo and explore similar images at Adobe Stock Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB XII > § 76. § 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer … Leistungstypen erfolgt (vgl. 2 Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. aus Vertragsrecht (§ 76 Absatz 2 SGB XII) ‒ Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen: § 27b i.V.m. 7 G v. 9.10.2020 I 2075 § 76a SGB XII Zugelassene Pflegeeinrichtungen ... § 76 Inhalt der Vereinbarungen § 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung Künftig werden sie in Teil 1 des SGB IX (§§ 76 ff. SG Aachen, 25.04.2017 - S 14 AS 898/16; VG Koblenz, 23.02.2011 - 5 K 1319/10. 3. 14 Entscheidungen zu § 76 SGB III in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: VK Bund, 12.09.2017 - VK 2-88/17. § 76 SGB XII Inhalt der Vereinbarungen (1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: 1.