1 Satz 2 SGB XII (vgl. I. (3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden. 1 bis 3 SGB IX: Rentenversicherung § 28 SGB VI: verweist auf § 73 SGB IX: Unfallversicherung § 43 SGB VII: verweist auf § 73 SGB IX: Kriegsopferfürsorge § 26 Abs. § 71 SGB IX regelt die Ausnahmen unter denen für begrenzte Zeit-, räume eine Weitergewährung von Entgeltersatzleistungen möglich ist, ohne dass gleichzeitig an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeits-leben als Hauptleistung teilgenommen wird. Seitdem wurde das Gesetz häufig geändert. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch : Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 168 - 175) Gliederung § 173 für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist. (4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Schwerpunkt des BTHG ist die Reformierung und Neufassung des SGB IX. SGB 9: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. § 73 SGB IX – Reisekosten (1) 1 Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu § 72 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. § 73 trat auf­grund des Gesetzes zur Stär­kung der Teil­habe und Selbst­be­stim­mung von Men­schen mit Behin­de­rungen (Bun­des­teil­ha­be­ge­setz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 73 Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 2. GRA SGB. Es wird unter Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten durchgeführt. Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§ 71 - § 79) § 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Zum 01.07.2001 ist das SGB IX in Kraft getreten, mit dem die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen gefördert werden soll. § 73 SGB VI Vergleichsbewertung Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen. Hierzu zählen jedoch nicht die Leistungen nach § 44 SGB IX. Inhaltsverzeichnis. § 73 SGB IX Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. This Permanent Memorandum outlines the procedures for addressing and resolving Juli 2001 in Kraft. Dezember 2016, BGBl. Aktueller und historischer Volltext von § 73 SGB IX. Bereichsmenu 1504740. rvRecht. Auftrag und Ziel 3. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. § 73 Begriff des Arbeitsplatzes § 73 wird in 20 Vorschriften zitiert (1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung … 09.10.2020. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. § 73 Reisekosten § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten: Kapitel 12 : Leistungen zur Teilhabe an Bildung § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung: Kapitel 13 : Soziale Teilhabe § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe § 77 Leistungen für Wohnraum § 78 Assistenzleistungen § 79 Heilpädagogische Leistungen a. Schildern Sie bitte, welche technischen und semantischen Voraussetzungen zur Interoperabilität aus Ihrer Sicht zu berücksichtigen sind. § 71 SGB IX, Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwe… § 73 SGB IX, Begriff des Arbeitsplatzes Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht, § 154 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz:. SGB IX - Änderungen überwachen. It was initially added to our database on 02/28/2008. 4 Satz 1 SGB IX).Gemäß § 5 Abs. Die BA hat zu Beginn des Jahres diverse fachlichen Weisung zur Umsetzung des SGB IX aktualisiert. § 73 SGB IX, Reisekosten Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und … Art. Juni 2001. Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ... ersatzleistungen § 71 Weiterzahlung der Leistungen § 72 Einkommensanrechnung § 73 Reisekosten § 74 Haushalts-oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-kosten... Rechtsprechung zu § 72 SGB IX. 4 Nr. I S. 3234) I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 173 Ausnahmen Auftrag und Ziel. Hierzu zählen jedoch nicht die Leistungen nach § 44 SGB IX. Bereichsmenu 1505752. rvRecht. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten. Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Deutschland.Mit dem SGB IX wurde das Rehabilitationsrecht und das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.. Das Gesetz trat überwiegend am 1. 2.2 Änderung der jährlichen Versandaktion . SGB IX § 73 i.d.F. Bei der Erstattung von Verdienstausfall ist nicht zu unterscheiden, ob es sich um einen Verdienstausfall nach § 65a SGB I, § 73 SGB IX oder § 74 SGB IX handelt. zur schnellen Seitennavigation. Lesen Sie § 73 SGB IX kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften. § 60 Abs. Stand: Zuletzt geändert durch Art. (2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten Dezember 2016, BGBl. verweisen folgende Vorschriften: (SGB IX a.F.) 19. Das Gesamtplanverfahren, seine Inhalte und sein Ablauf sind gesetzlich (§§ 117 – 122 SGB IX) vorgeschrieben. (1) 1 Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. (3) Ziel des § 73 SGB IX ist eine trägerübergreifende Harmonisierung der zu erbringenden Reisekosten, um einerseits Transparenz bei der Leistungsgewährung zu erhalten und zusätzlich eine gewisse Gleich- behandlung der Leistungsberechtigten zu gewährleisten. Auf § 73 SGB IX verweisen folgende Vorschriften: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 49 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung) 26 Abs. Dies betrifft insbesondere die fachlichen Weisungen: - zu Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, - zum Budget für Ausbildung, § 61a SGB IX, - zu den Anderen Leistungsanbietern, § 60 SGB IX, - zur Unterstützten Beschäftigung, § 55 SGB IX. Alle anderen … GRA SGB. 09.10.2020. Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Deutschland.Mit dem SGB IX wurde das Rehabilitationsrecht und das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.. Das Gesetz trat überwiegend am 1. 1. Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Rz. POLICY DIGEST Monitoring Unit: Office of General Counsel & Legal Affairs Initially Issued: December 15, 2015 . … 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote … 2. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten 1. ... § 73 Reisekosten § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten. Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Kapitel 11: Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen § 73 … Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. § 73 SGB IX 2001 – Begriff des Arbeitsplatzes (1) (1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. 1 SGB IX: § 156 Abs. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und … 12 und 13 BTHG) Kapitel 12. INTRODUCTION . Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 2. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 64 Ergänzende Leistungen Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Januar 2005–1. Synopse. The latest version of SGB IX - Kommentar und Praxishandbuch is currently unknown. PERMANENT MEMORANDUM 73 . § 73 SGB IX 2001 § 73 SGB IX 2001. Auf § 73 SGB IX a.F. (weggefallen) [1. Weiterzahlung zwischen zwei Maßnahmen (§ 71 Leistungen zur Teilhabe an Bildung § … Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Leistungen zur Teilhabe an Bildung § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung. I. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Teil 2. Schriftgröße klein a Schriftgröße mittel a ... § 1 SGB IX, Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft § 2 SGB IX, Begriffsbestimmungen § 3 SGB IX, Vorrang von Prävention § 4 SGB IX, Leistungen zur Teilhabe 5 BVG: verweist auf § 73 SGB IX: Eingliederungshilfe: bis 31.12.2019: § 54 Abs. Januar 2004] Anmerkungen: 1. Zusammenfassung: 1. Teil 1. Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§ 71 - § 79) § 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Ausgleichsabgabe. für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie. § 73 SGB IX Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Reisekosten. für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie. Einem Verdienstausfall gleichzusetzen sind Einbußen von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (ALG II). SGB IX Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. I S. 1046) Januar 2018: Art. 2. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen Ab 01.01.2018 tritt die Reform des SGB IX in Kraft. Mai 2004–1. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist. Januar 2005] [1. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Paragraf 73 [1. Kapitel 12. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. 2 Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten 1. 3 Abs. Dezember 2016, BGBl. SGB IX - Kommentar und Praxishandbuch is a Shareware software in the category Miscellaneous developed by SGB IX - Kommentar und Praxishandbuch. 1. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Haushalt 6. 90. Teil 2 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) → Kapitel 2 – Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber. Mai 2004] [1. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Teil 2. Juli 2001 in Kraft. Nach § 53 SGB IX (Anmerkung: ab 1.1.2018: § 73) werden Reisekosten (ohne Eigenbeteiligung) als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung der medizinischen Rehabilitation entstehen. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SGB IX verweisen. 1 BRKG wird als Wegstreckenentschädigung ein fester Betrag in Höhe von 0,20 EUR je tatsächlich … Abs. § 73 SGB IX: Reisekosten; Zusätzliche Informationen ausblenden. Synopse. 5 SGB V: verweist auf § 73 Abs. 90. Seitdem wurde das Gesetz häufig geändert. 2 Satz 3 SGB IX" erfolgt ab sofort im Arbeitgeberkontext in VerBIS. § 73 SGB IX Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden. Urteile zu § 73 SGB IX – Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 73 SGB IX BAYERISCHES-LSG – Urteil, L 10 AL 45/13 vom 06.08.2014 Kommentar. Leistungen zur Teilhabe an Bildung § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung. 2 Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten. Die Geschäftsanweisung und die Geschäftsprozesse für das Anzeigeverfahren wurden aktualisiert und stehen Ihnen ab sofort im Intranet zur Verfügung. Juli 2001–1. In § 73 Absatz 9 Satz 5 SGB V ist geregelt, dass in der Verordnung auch Vorgaben zu semantischen und technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität gemacht werden können. § 73 SGB IX – Reisekosten (1) 1 Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. § 154 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Teil 2. Ausgangssituation. Januar 2018] 1 § 73. 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinderten­vertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Title IX Policy Prohibiting Sexual Misconduct . Beteiligung . (4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Aktueller und historischer Volltext von § 73 SGB IX. SGB IX § 73 SGB IX Reisekosten § 73. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 2. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Nach § 53 SGB IX (Anmerkung: ab 1.1.2018: § 73) werden Reisekosten (ohne Eigenbeteiligung) als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung der medizinischen Rehabilitation entstehen. Zum selben Verfahren: LSG Baden-Württemberg, 23.11.2018 - L 12 AL 3147/17 § 73 SGB IX Anlage 2: Grundsätze zur Regelung des Verdienstausfalls - Reisekosten; Zusätzliche Informationen ausblenden. Koordinierung 5. Einzelheiten können den entsprechenden Geschäftsprozessmodellen und ergänzend dazu der VerBIS-Arbeitshilfe „Reha“ entnommen werden. Januar 2018] [1. Reisekosten. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten 1. für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder …