3 Abs. SG Aachen, 25.04.2017 - S 14 AS 898/16; VG Koblenz, 23.02.2011 - 5 K 1319/10. 3, § 89 Abs. Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers, Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006, Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen, Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale). Januar 2020, durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat. dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Landessozialamt – - Leistungsträger - Aufl. Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB … 4; Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Dezember 2003, BGBl. Januar 2020 und Änderungshistorie des SGB XII Hervorhebungen: alter Text, neuer Text Dezember 2003, BGBl. Änderung § 76 SGB XII vom 01.01.2017 Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 2 BTHG am 1. 3, § 89 Abs. 2008, § 76 Rz. 2020). § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe (1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. Änderung § 76 SGB XII vom 01.01.2020 Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 13 BTHG am 1. Prüfung ist festzuhalten und in geeigneter Form auch den Leistungsberechtigten. 2 Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung). Urteile zu § 76 Abs. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. ‒ Existenzsicherung: HLU (Drittes Kapitel SGB XII) oder GruSi (Viertes Kapitel SGB XII) (selten SGB II) • Stationär: „Komplexleistung“ ‒ Eingliederungshilfe umfasst Existenzsicherung: ergibt sich v.a. Dezember 2003, BGBl. 2016 (BGBl I S. 3234) (1. interne Verweise § 75 SGB XII Allgemeine Grundsätze (vom 01.01.2020) 3. Wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist, dürfen die Leistungen auch durch solche Leistungserbringer erbracht werden, mit denen keine Vereinbarung abgeschlossen wurde. einbarung besteht (§ 75 Absatz 3 SGB XII). 1 SGB XII BAYERISCHES-LSG – Urteil, L 8 SO 23/13 vom 22.09.2015 SGB … Dezember 2019§ 140 Teilhabe am Arbeitsleben§ 141 Gesamtplanverfahren§ 142 Instrumente der Bedarfsermittlung§ 143 Gesamtplankonferenz§ 143a Feststellung der Leistungen§ 144 Gesamtplan§ 145 Teilhabezielvereinbarung. 2010, § 76 Rz. hierzu Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 2007, § 76 Rz. § 76 SGB XII Inhalt der Vereinbarungen (1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: 1. § 76 SGB XII, Inhalt der Vereinbarungen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. Working document QAS/19.786/Rev.1 Page 2 39 SCHEDULE FOR DRAFT WORKING DOCUMENT QAS/19.786: 40 41 PRODUCTION OF WATER FOR INJECTION 42 BY MEANS OTHER THAN DISTILLATION 43 Description of activity Date Preparation of the document following recommendation of the Fifty-third WHO Expert Committee on Specifications for § 76 SGB II Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Leistungsvereinbarung 1, 2, 4 SGB XII Sozialhilfe, SGB XII, Grundsicherung, Sozialamt, Antrag - Buy this stock photo and explore similar images at Adobe Stock Mai 1994, BGBl. § 76 SGB XII, Inhalt der Vereinbarungen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 15 SO 91/16. Rz. 7 G v. 9.10.2020 I 2075 § 76a SGB XII Zugelassene Pflegeeinrichtungen ... § 76 Inhalt der Vereinbarungen § 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung 1. 1 SGB XII – Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 76 Abs. 1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, 2. der Maßnahmepauschale sowie. Aufl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. § 42 Nr. Der Träger der So- 3. Aufl. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 SGB XII – Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 76 Abs. Januar 2017 und Änderungshistorie des SGB XII Hervorhebungen: alter Text, neuer Text Leistungstypen erfolgt (vgl. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB XII > § 76. Zehntes Kapitel: Einrichtungen § 76 [tritt am 1. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI) wird eine Differenzierung nach Kostenträgern und damit ein unter Umständen höherer Pflegesatz für Privatzahler nicht ausgeschlossen (vgl. 4; Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auf § 76a SGB XII verweisen folgende Vorschriften: Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) Andere Aufgaben der Jugendhilfe Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung) 09.10.2020. Mail bei Änderungen § 76 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. die Festlegung der personellen Ausstattung, (3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 3 und 76 Abs. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung. 4. § 76 Inhalt der Vereinbarungen § 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung ... SGB XII § 76a i.d.F. (nur bei geänderter Numerierung hier alte Norm auswählen)§ 4 Zusammenarbeit§ 8 Leistungen§ 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen§ 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen§ 19 Leistungsberechtigte§ 27 Leistungsberechtigte§ 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen§ 27c (neu) § 30 Mehrbedarf§ 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung§ 42 Bedarfe§ 52 Leistungserbringung, Vergütung§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe§ 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen§ 57 Persönliches Budget§ 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes§ 60 Verordnungsermächtigung§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen§ 63b Leistungskonkurrenz§ 64h Kurzzeitpflege§ 67 Leistungsberechtigte§ 71 Altenhilfe§ 72 Blindenhilfe§ 75 Einrichtungen und Dienste§ 76a (neu) § 77 Abschluss von Vereinbarungen§ 77a (neu) § 78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen§ 79 Rahmenverträge§ 79a (neu) § 80 Schiedsstelle§ 81 Verordnungsermächtigungen§ 82 Begriff des Einkommens§ 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf§ 90 Einzusetzendes Vermögen§ 92 Anrechnung bei behinderten Menschen§ 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen§ 93 Übergang von Ansprüchen§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen§ 97 Sachliche Zuständigkeit§ 98 Örtliche Zuständigkeit§ 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel§ 122 Erhebungsmerkmale§ 128c Art und Höhe der Bedarfe§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom 1. SGB IX) und für die Eingliederungshilfe ab 2020 in Teil 2 des SGB IX (§§ 113 ff. 2 Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten. hierzu Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 2007, § 76 Rz. (1) Bei zugelassenen … Künftig werden sie in Teil 1 des SGB IX (§§ 76 ff. I S. 3234, 2019 BGBl. 3 Satz 1 SGB XII ist eine nachgelagerte Erfolgskontrolle zur Feststellung, ob die vereinbarten Leis-tungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit erbracht worden sind. 3 Abs. den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammenzuarbeiten, um Doppelprüfungen möglichst zu vermeiden. Gegenstand 1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung sind Eingliederungsleistungen, welche der Martinsclub Bremen e.V. I S. 1948, Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen. § 76 SGB XII – In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: § 76 Schiedsstelle (1) 1 Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle. (1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie. Vereinbarung nach § 76 (l) SGB XII geschlossen: 1. Urteile zu § 76 Abs. Dabei muss die Vereinbarung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen (§ 76 Absatz 1 SGB XII). Neugefasst durch G vom 23. Definition Wirtschaftlichkeitsprüfung SGB XII 3 Die Wirtschaftlichkeitsprüfung 4 im Sinne der §§ 75 Abs. § 84 Abs. 13). § 76 SGB 12 - Inhalt der Vereinbarungen. Rechtsprechung zu § 76 SGB III. 7 G v. 9.10.2020 I 2075, § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs.